Wista Germany

Statues

The statues of WISTA Germany e.V. from the legal and organizational basis of the association. They establish the objectives, structures, and working methods, and define the rights and responsibilities of its members. As part of the international network WISTA (Women’s International Shipping & Trading Association), the association pursues the goal of strengthening the position of women in the maritime industry and promoting professional exchange among specialists and managers. The statues regulate, among other things, membership, the duties of the association’s governing bodies, as well as the conduct of genreal meetings and board elections. WISTA Germany e.V. is subject to German association law, and therefore the statues are in German.

WISTA Germany e. V. Women’s Shipping and Trading Association
Fassung 27. Juni2024

§ 1 – Name / Sitz
1. Der Verein führt den Namen „WISTA Women‘s International Shipping & Trading
Association, Germany e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 – Kalenderjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Tätigkeit hat begonnen am 1.1.2002.

§ 3 – Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Belange von Frauen, die in der Schifffahrt und/oder dem maritimen Bereich in Deutschland tätig sind.
insbesondere:
Förderung von Kontakten

  • Förderung des beruflichen und persönlichen Erfahrungsaustauschs
  • Förderung der beruflichen Orientierung und Weiterbildung
  • Vermittlung von Bildungs- und Berufsinformationen
  • Vermittlung von internationalen Kontakten
  • Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch
  • regelmäßige Zusammenkünfte
  • Organisation von zweckbezogenen Veranstaltungen, Seminaren etc.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitarbeit im Verein durch Vereinsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können nur weibliche Personen erwerben. Diese sollen der Seeschifffahrt
und/oder dem maritimen Bereich nahe stehen.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an die Präsidentin bzw. die Kontaktperson gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auch im Hinblick darauf, ob und inwiefern die Antragstellerin die Vereinszwecke zu fördern bereit und im Stande ist. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Vereinsmitglied die Satzung des Vereins an

§ 5 – Austritt, Ausschließung
1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
2. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie sonstiger bereits fälliger Beiträge.
3. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet oder seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vor der Beschlussfassung ist dem Vereinsmitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf keiner näheren Begründung dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied gegenüber, seine Mitteilung bedarf jedoch der schriftlichen Form.

§ 6 – Beiträge
Vereinsmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus der ersten und zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Eventmanagerin, der Kontaktperson, der Pressereferentin und der Compliance Managerin.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Die erste und zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

2. Der Vorstand wird auf Vorschlag der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei
Kalenderjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Besetzung der Position der ersten Vorsitzenden, der Eventmanagerin, der Kontaktperson und der Schatzmeisterin erfolgt in allen geraden Kalenderjahren. Die Wahl der zweiten Vorsitzenden, der Pressereferentin und der Compliance Managerin erfolgt in allen ungeraden Kalenderjahren. Die erste Wahl gemäß den Sätzen 4 und 5 des § 7.2 erfolgt in 2018. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
3. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern in derselben Position ist nur für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten möglich.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen.
5. Wählbar in den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens seit zwei Jahren Vereinsmitglieder sind.

§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30.9. eines Jahres statt. Mitgliederversammlungen sollen in der Regel als Anwesenheitsversammlungen erfolgen. Der Vorstand kann durch entsprechende Mitteilung in der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Weiterhin kann der Vorstand die Mitgliederversammlung
auch als virtuelle Versammlungen einberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung
einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
2. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich, z.B. per E-Mail, zu erfolgen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Ein Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen, aber kein Vereinsmitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung und führt zur Neuabstimmung in derselben Sitzung. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme der ersten Vorsitzenden doppelt; im Falle der Verhinderung der ersten Vorsitzenden zählt die Stimme der zweiten Vorsitzenden doppelt.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl des Vorstandes
b. Genehmigung der Jahresabrechnung des vergangenen Jahres
c. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d. Entlastung des Vorstandes
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der ersten Vorsitzenden oder der zweiten Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Das Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an den Internationalen Seemannsclub Duckdalben in Hamburg und an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen.

Hamburg, den 27. Juni 2024

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